2018, N. 11 zu Art. 450 ZGB). Es genügt die Fähigkeit, klar zum Ausdruck zu bringen, mit einem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einverstanden zu sein (HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindesund Erwachsenenschutzgericht, 2020, N. 149). Dies muss umso mehr für die Beschwerde des Betroffenen gegen die Validierung der Einsetzung eines Vorsorgebeauftragten gelten. Das Abfassen eines Vorsorgeauftrages gilt als absolut höchstpersönliches Recht (statt vieler: JUNGO, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 17 zu Art.