Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine finanzielle und medizinische Sorge nicht mehr urteilsfähig ist, geht nicht einher, dass er auch nicht in der Lage war, sich über die Validierung des Vorsorgeauftrages bzw. die Person des Vorsorgebeauftragten einen Willen zu bilden und diesen (in einem Rechtsmittel) zu äussern. An die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person zur Beschwerdeerhebung sind nur geringe Anforderungen zu stellen (MARANTA, in: Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 11 zu Art.