3 ner medizinischen Untersuchung und den wiederholten Gesprächen mit dem Patienten zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer bezüglich medizinischer und finanzieller/administrativer Belange dauerhaft nicht mehr urteilsfähig sei. Auch die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid pauschal fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Personen- und Vermögenssorge nicht mehr urteilsfähig.