3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person mit einem aktuellen und schützenswerten Interesse grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die selbständige Ergreifung eines Rechtsmittels setzt nach den allgemeinen Grundsätzen Prozessfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit voraus (Art. 11 VRPG). Der Beschwerdegegner bestreitet die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers und verlangt entsprechend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 3.5.2 Das bereits erwähnte Arztzeugnis über die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist kurzgehalten. Der Arzt hält darin mit einem Satz fest, dass er aufgrund sei-