Am 1. November 2021 reichte die Vorinstanz dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zur Vervollständigung der Vorakten eine E-Mail des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2021 nach (pag. 33 ff.). 2.6 Mit Stellungnahme vom 29. November 2021 verlangt der Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 39 ff.). 2.7 Am 3. Dezember 2021 reichte Rechtsanwältin C.________ ihre Kostennote ein (pag. 49 ff.). II.