2. 2.1 Mit Entscheid vom 17. September 2021 erklärte die Vorinstanz den Vorsorgeauftrag für wirksam, bestätigte den Beschwerdegegner als Vorsorgebeauftragten und gab die ihm gemäss Vorsorgeauftrag erteilten Aufgaben wieder. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 2.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2021 (eingegangen am 27. September 2021) Beschwerde beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (pag. 9). Ein identisches Schreiben wurde durch die Vorinstanz am 23. September 2021 an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht weitergeleitet (pag.