Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; Eignung der vorsorgebeauftragten Person. Innerfamiliäre Konflikte und ein fehlendes Vertrauensverhältnis können dazu führen, dass eine vorsorgebeauftragte Person zum Zeitpunkt der Validierung des Vorsorgeauftrages nicht (mehr) geeignet ist. Weil die selbstbestimmte Vorsorge behördlichen Regelungen vorgeht, bedarf es für die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrages aber triftiger Gründe (E. 6.3). Erwägungen: I.