Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 21 739 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2022 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Falkner und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Spichiger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdegegner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, Postfach 1224, 3110 Münsingen Vorinstanz Gegenstand Feststellung der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Mitteland Süd vom 17. September 2021 (Referenz: 2021-4210) Regeste: Art. 362 Abs. 1 ZGB; Widerruf des Vorsorgeauftrages. Ein Widerruf des Vorsorgeauftrages ist nur möglich, solange der Vorsorgefall noch nicht eingetreten ist (E. 5). Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; Eignung der vorsorgebeauftragten Person. Innerfamiliäre Konflikte und ein fehlendes Vertrauensverhältnis können dazu führen, dass eine vorsorgebeauftragte Person zum Zeitpunkt der Validierung des Vorsorgeauftrages nicht (mehr) geeignet ist. Weil die selbstbestimmte Vorsorge behördlichen Regelungen vorgeht, bedarf es für die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrages aber triftiger Gründe (E. 6.3). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) errichtete am 10. Juli 2019 einen notariell beurkundeten Vorsorgeauftrag. Er beauftragte für den Fall seiner Urteils- unfähigkeit seinen Sohn, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), mit sei- ner Personen- und Vermögensvorsorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr. Als Ersatzbeauftragte setzte er seine Tochter D.________ ein. 1.2 Am 3. September 2021 erklärte Dr. med. E.________ in einem Arztzeugnis, der Beschwerdeführer sei dauerhaft nicht mehr urteilsfähig. 1.3 Der Beschwerdegegner erklärte mit Schreiben vom 9. September 2021 die An- nahme des Vorsorgeauftrages und reichte der Erwachsenenschutzbehörde Mittel- land Süd (nachfolgend: Vorinstanz) seine Betreibungs- und Strafregisterauszüge, das Original des Vorsorgeauftrages, das Arztzeugnis und eine Kopie der Steuerer- klärung des Beschwerdeführers des Jahres 2020 ein. 2. 2.1 Mit Entscheid vom 17. September 2021 erklärte die Vorinstanz den Vorsorgeauf- trag für wirksam, bestätigte den Beschwerdegegner als Vorsorgebeauftragten und gab die ihm gemäss Vorsorgeauftrag erteilten Aufgaben wieder. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 2.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Sep- tember 2021 (eingegangen am 27. September 2021) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (pag. 9). Ein identisches Schrei- ben wurde durch die Vorinstanz am 23. September 2021 an das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht weitergeleitet (pag. 1 ff.). 2.3 Am 25. Oktober 2021 fand vor der Vorinstanz eine persönliche Anhörung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Lebenspartnerin F.________ (nachfolgend: 2 Lebenspartnerin), der Beschwerdegegner mit seiner Rechtsanwältin und D.________ teilnahmen (Vorakten). 2.4 Die Vorinstanz verlangt in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2021, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 29 ff.). 2.5 Am 1. November 2021 reichte die Vorinstanz dem Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht zur Vervollständigung der Vorakten eine E-Mail des Beschwerdegeg- ners vom 27. Oktober 2021 nach (pag. 33 ff.). 2.6 Mit Stellungnahme vom 29. November 2021 verlangt der Beschwerdegegner, ver- treten durch Rechtsanwältin C.________, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 39 ff.). 2.7 Am 3. Dezember 2021 reichte Rechtsanwältin C.________ ihre Kostennote ein (pag. 49 ff.). II. 3. 3.1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind (Art. 72 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] i.V.m. Art. 20a Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 3.2 Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art 65 und Art. 66 Bst. a KESG). 3.3 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des VRPG. 3.4 Weil sich hier kaum fachspezifische Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person mit einem aktuellen und schüt- zenswerten Interesse grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die selbständige Ergreifung eines Rechtsmittels setzt nach den allge- meinen Grundsätzen Prozessfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit voraus (Art. 11 VRPG). Der Beschwerdegegner bestreitet die Prozessfähigkeit des Beschwerde- führers und verlangt entsprechend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 3.5.2 Das bereits erwähnte Arztzeugnis über die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers ist kurzgehalten. Der Arzt hält darin mit einem Satz fest, dass er aufgrund sei- 3 ner medizinischen Untersuchung und den wiederholten Gesprächen mit dem Pati- enten zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer bezüglich medizini- scher und finanzieller/administrativer Belange dauerhaft nicht mehr urteilsfähig sei. Auch die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid pauschal fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Personen- und Vermögenssorge nicht mehr urteilsfähig. Aus den Vorakten, bzw. der nachgereichten E-Mail Nachricht des Beschwerdegegners, geht hervor, dass eine weitergehende Untersuchung des Beschwerdeführers in der Klinik Siloah vorgesehen ist. 3.5.3 Die Urteilsfähigkeit ist relativ, d.h. zeitlich und sachlich für jede konkrete Willens- äusserung einzeln zu beurteilen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2 S. 239). Aus der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine finanzielle und medizinische Sorge nicht mehr urteilsfähig ist, geht nicht einher, dass er auch nicht in der Lage war, sich über die Validierung des Vorsorgeauftrages bzw. die Person des Vorsor- gebeauftragten einen Willen zu bilden und diesen (in einem Rechtsmittel) zu äus- sern. An die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person zur Beschwerdeerhebung sind nur geringe Anforderungen zu stellen (MARANTA, in: Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 450 ZGB). Es genügt die Fähigkeit, klar zum Ausdruck zu brin- gen, mit einem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht ein- verstanden zu sein (HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, N. 149). Dies muss umso mehr für die Be- schwerde des Betroffenen gegen die Validierung der Einsetzung eines Vorsorge- beauftragten gelten. Das Abfassen eines Vorsorgeauftrages gilt als absolut höchst- persönliches Recht (statt vieler: JUNGO, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 360 ZGB). Unter die Ausübung dieses Rechts gehört gegebenenfalls auch das Ergreifen eines Rechtsmittels. Durch Feststellung der Prozessunfähigkeit in diesem Bereich wird dem Beschwerdeführer jegliche diesbe- zügliche Rechtsverfolgung verwehrt. Diese strenge Rechtsfolge kann das Gericht aufgrund der vorliegend (sehr beschränkt) vorhandenen Unterlagen zur Prozess- fähigkeit nicht ohne weiteres vertreten. Zwar ist die Prozessfähigkeit von Amtes wegen festzustellen, wobei in der Regel ein medizinisches Gutachten einzuholen ist (DOMEJ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 67 ZPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich aufwändige (und für den Beschwerdeführer mit hohen Kosten verbundene) Beweismassnahmen nicht, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Die Frage der Prozessfähigkeit wird deshalb entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben offengelassen und das Anliegen des Beschwerdeführers materiell geprüft. III. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er möchte nicht, dass sein Sohn sein Vorsorgebeauftragter sei. Er habe dies zwar 2019 so vorgesehen, mitt- lerweile fehle ihm aber das Vertrauen in ihn und er sei enttäuscht von ihm. Er sehe zwar ein, dass er eine Vertretung brauche, wünsche sich dafür aber eine neutrale 4 Person bzw. einen Beistand der Gemeinde G.________. Seine Hausärztin könne bestätigen, dass er wisse, was er schreibe. 4.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf den angefochtenen Ent- scheid, worin sie die Einhaltung der Formvorschriften, den Eintritt der Urteilsun- fähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Eignung des Beschwerdegegners ge- prüft und bejaht hat. Zusätzlich führt sie betreffend Urteilsunfähigkeit aus, ihre Ein- schätzung sei durch die persönliche Anhörung am 25. Oktober 2021 bestätigt wor- den. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die angestrebte Abklärung durch eine Memory Clinic zu einem anderen Ergebnis kommen werde. Die Abklärung werde aber mit Blick auf die Akzeptanz des Schwächezustandes bei der Lebens- partnerin des Beschwerdeführers empfohlen. Die Beschwerde sei weniger Aus- druck des Willens des Beschwerdeführers, sondern vielmehr als Wille seiner Le- benspartnerin und ihres Konflikts mit den Nachkommen des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Hinsichtlich des Beschwerdegegners hielt sie fest, dass dieser sich schon in der Vergangenheit um gewisse Angelegenheiten des Beschwerdeführers gekümmert habe, womit er bestens mit dessen finanziellen und persönlichen Verhältnissen ver- traut sei. Er habe die Annahme des Vorsorgeauftrages ausdrücklich auch ange- sichts der erschwerten familiären Situation im Zusammenhang mit den vorhande- nen Unstimmigkeiten erklärt. Anlässlich der Anhörung hätten der Beschwerdegeg- ner und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers auch Bereitschaft erklärt, mit der Unterstützung einer neutralen Fachperson die Eckpunkte der erforderlichen Kommunikation und Zusammenarbeit gemeinsam festzulegen. Insgesamt lägen weiterhin keine hinreichenden Gründe vor, welche gegen die Eignung des Be- schwerdegegners als Vorsorgebeauftragten sprächen. 4.3 Der Beschwerdegegner verweist auf den angefochtenen Entscheid. Zusätzlich führt er aus, er habe die plötzlichen Vorbehalte seines Vaters mit Überraschung zur Kenntnis genommen. Das jetzt fehlende Einverständnis des Beschwerdeführers sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er sei weiterhin gewillt, den Vorsorgeauftrag auszu- führen und an einer harmonischen Ausübung interessiert. Der Vorsorgeauftrag könne auch nicht mehr widerrufen werden. 5. Zum letzten vom Beschwerdegegner aufgeworfenen Punkt ist im Sinne einer Vor- bemerkung festzuhalten, dass die Vorinstanz das an sie selbst gerichtete Schrei- ben des Beschwerdeführers zu Recht nicht als Widerruf des Vorsorgeauftrages entgegengenommen hat: Grundsätzlich kann die auftraggebende Person ihren Vorsorgeauftrag zwar jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errich- tung vorgeschrieben sind (Art. 362 Abs. 1 ZGB). Vereinzelt wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass ein Widerruf auch nach Eintritt des Vorsorgefalles möglich ist (etwa mit Verweis auf die «persönlichkeitsrechtliche Anordnung» BREITSCHMID, in: successio 2008, S. 16 ff., S. 25). Auch im Vernehmlassungsverfahren wurde die Meinung vertreten, dass «jederzeit» i.S.v. Art. 362 Abs. 1 ZGB auch nach Eintreten der Wirksamkeit bedeute. Ein Widerruf müsse insbesondere bei Fällen, in denen die Person dement und urteilsunfähig sei, aber noch realisieren könne, dass sie die beauftragte Person nicht mehr wolle, möglich sein (Zusammenstellung der Ver- 5 nehmlassungen, Vorentwurf für eine Revision des Zivilgesetzbuches [Erwachse- nenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] Oktober 2004, abrufbar unter www.bj.admin.ch > Aktuell > Totalrevision des Vormundschaftsrechts). Eine An- nahme der Möglichkeit des Widerrufs nach Eintritt des Vorsorgefalles würde jedoch dazu führen, dass eine Äusserung im Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit automatisch eine zum Zeitpunkt der Urteilsfähigkeit selbstbestimmte Fürsorgeorganisation aus- ser Kraft setzt (BOENTE, in: Zürcher Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2015, N. 16 zu Art. 362 ZGB). Zu Recht geht der überwiegende Teil der Lehre deshalb davon aus, dass Voraussetzung für den Widerruf ist, dass der Vorsorgefall noch nicht ein- getreten ist (JUNGO, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 362 ZGB m.w.H.; siehe auch BOENTE, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 362 ZGB; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilge- setzbuches, 6. Aufl. 2018, N. 20.16; FASSBIND, in: ZGB Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 362 ZGB). Weil der Vorsorgefall vorliegend unbestrittenermassen ein- getreten ist, war ein Widerruf durch den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Dem Schutzbedürfnis, bei Mangel eines (fortbestehenden) Vertrauensverhältnisses die Vorsorge bzw. die Eignung der beauftragten Person nach einer entsprechen- den Willensäusserung der betroffenen Person zu überprüfen, wird aber jederzeit über die Möglichkeit des Einschreitens der Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 368 Abs. 1 ZGB entsprochen. 6. 6.1 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gül- tig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und weitere Massnah- men des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB). 6.2 Vorliegend steht fest, dass der Vorsorgeauftrag rechtsgültig errichtet worden ist und die Voraussetzungen der Wirksamkeit eingetreten sind. Insbesondere geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass er eine Vertretung braucht, er mithin in entsprechendem Umfang urteilsunfähig ist. Zu beurteilen ist ausschliesslich, ob der Beschwerdegegner i.S.v. Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB geeignet ist. 6.3 6.3.1 Für die Eignung der vorsorgebeauftragten Person sind vorab deren fachliche Kom- petenzen sowie zeitliche und emotionale Ressourcen massgebend (ausführlich BOENTE, a.a.O., N. 121 ff. zu Art. 363 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde soll die Einsetzung der vorsorgebeauftragten Person nicht wirksam erklären, wenn da- durch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet werden (vgl. Art. 368 ZGB). Über die Eignung des Vorsorgebeauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden (JUNGO, a.a.O., N. 22 zu Art. 363 ZGB). Die Eignungsprüfung hat sich nicht auf die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der beauftragten Person zu beschränken, zumal sich die Gefährdung der Interessen auch aus Umständen ergeben kann, die nicht unmittelbar im Zu- sammenhang mit der beauftragten Person stehen. Im Einzelfall kann beispielswei- se ein Familienkonflikt dazu führen, dass die beauftragte Person nicht (mehr) ge- eignet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4). 6 6.3.2 Der Beschwerdegegner ist an sich ohne weiteres geeignet, den Vorsorgeauftrag wahrzunehmen. Es kann entsprechend auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden. Insbesondere verfügt der Beschwerdegegner über ein- wandfreie Straf- und Betreibungsregisterauszüge und hat sich wiederholt dazu be- reit erklärt, den Vorsorgeauftrag auszuführen. Für fehlende Fähigkeiten und/oder Fachkenntnisse bestehen weder Anhaltspunkte, noch wurde entsprechendes vom Beschwerdeführer gerügt. Insbesondere werden die bereits vor Validierung des Vorsorgeauftrages durch den Beschwerdegegner erledigten administrativen Ge- schäfte von keiner Seite kritisiert. 6.3.3 Gerügt ist einzig das Vertrauensverhältnis. Anlässlich der im Nachgang der Be- schwerde durchgeführten Anhörung versuchte die Vorinstanz eingehend, die der Beschwerde zugrundeliegenden Gründe für das angeblich fehlende Vertrauen bzw. die Enttäuschung des Beschwerdeführers zu eruieren, allfällige Konflikte zu erfas- sen und Lösungsansätze aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer äusserte sich nur beschränkt und ambivalent. So führte er einerseits aus, dass er keinen Beistand brauche, alles selbst machen könne und nicht verstehe, warum er nicht zurech- nungsfähig sein solle. Andererseits gab er zu Protokoll, seine Rechnungen würde sein Sohn bezahlen, dieser könne das weiterhin machen. Schliesslich bestätigte er das in der Beschwerdeschrift ausgeführte, wonach jemand unabhängiges seine Er- ledigungen machen solle. Aus der Anhörung geht hervor, dass – mehr als der Be- schwerdeführer selbst – dessen Lebenspartnerin von seiner Urteilsfähigkeit aus- geht und sich durch den validierten Vorsorgeauftrag bevormundet fühlt. Sie erklär- te, sie würden nicht immer bei den Jungen nachfragen und um alles bitten müssen. Diese würden ihnen das Leben wegnehmen. Sie äusserte sich ausführlich über die aktuelle und vergangene Familiensituation und persönliche Konflikte. Sie habe ein Problem mit den Kindern des Beschwerdeführers, es gebe ständig Streit, weshalb es einen unabhängigen Beistand brauche. Ausserdem äusserte sie den Vorwurf, der Beschwerdegegner und seine Schwester seien (nur) am Geld des Beschwer- deführers interessiert. Dem Vorschlag, gemeinsam Eckpunkte zu setzen und bei- spielsweise ein Budget aufzustellen sowie Regeln für die Kommunikation festzule- gen, stimmte aber immerhin der Beschwerdeführer zu. 6.3.4 Nach dem bereits Gesagten sind gerade im Rahmen eines innerfamiliären Vorsor- geauftrages Konflikte zwischen Familienmitgliedern beachtlich. Im Zentrum steht aber der Beschwerdeführer und dessen private, selbstbestimmte Vorsorge seiner Zukunft. Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend erst vor 2 ½ Jahren bewusst für die Einsetzung seines Sohnes als Vorsorgebeauftragten entschieden. Die private Regelung geht behördlichen Massnahmen vor, was im Sinne der Selbstbestim- mung liegt und dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Eingriffe entspricht. Damit die Vorinstanz den Beschwerdegegner als ungeeignet zu betrachten, bzw. Massnahmen wie die Einsetzung eines (Berufs-)Beistandes zu ergreifen hat, be- darf es mithin triftiger Gründe. Dass sich die familiäre Situation des Beschwerde- führers seit Errichtung des Vorsorgeauftrages verändert hat oder sich allfällige (vor)bestehende Konflikte stark intensiviert haben, wonach davon auszugehen wä- re, dass der Vorsorgeauftrag tatsächlich nicht mehr dem Wunsch des Beschwerde- führers entspricht, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer selbst vermag seine Vorbringen gegen den angefochtenen Entscheid denn auch weder schriftlich in der 7 Beschwerde noch mündlich anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz zu begrün- den und zu plausibilisieren. Auch unterstützen die beiden (ersatz-)beauftragten Nachkommen des Beschwerdeführers den Vorsorgeauftrag. Dem Gericht entsteht vielmehr der Eindruck, dass – wie die Vorinstanz bereits ausführte – einzig dessen Lebenspartnerin mit der Genehmigung des Vorsorgeauftrages unzufrieden ist. Sie hat aber weder selbständig Beschwerde erhoben noch würden ihre vorgebrachten Gründe für eine Aufhebung des Genehmigungsentscheides ausreichen: Es ist zu erwarten, dass bestehende Differenzen über administrative Abwicklungen, insbesondere betreffend den täglichen Lebensbedarf, bereinigt werden können. Die Weiterführung des bisherigen Lebensstandards und ein (weitmöglichst) selbstbe- stimmtes Leben steht im Interesse des Beschwerdeführers, welches der Be- schwerdegegner ausnahmslos zu wahren hat. Sollte eine umfassende Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ergebnis führen, dass dieser seine Urteilsfähigkeit zurückerlangt, so verliert der Vorsorgeauf- trag von Gesetzes wegen seine Wirksamkeit (Art. 369 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdegegner wird den Auftrag sorgfältig wahrnehmen müssen. Die Ei- genschaft als zukünftiger Erbe hindert den Beschwerdegegner nicht daran, das Vermögen des Beschwerdeführers sachgerecht zu verwalten. Letzterer nahm bei der Errichtung des Vorsorgeauftrags und der Einsetzung seines Sohnes als Vor- sorgebeauftragten die abstrakte Interessenkollision hinsichtlich der erbrechtlichen Ansprüche bewusst in Kauf. 6.3.5 Zusammenfassend liegt keine Gefährdung der Interessen des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdegegner wurde von der Vorinstanz zu Recht als zur Ausführung des Vorsorgeauftrages geeignet beurteilt, insgesamt ist die Wirksamerklärung des Vorsorgeauftrages nicht zu beanstanden. Sollte sich zeigen, dass künftig Hand- lungsbedarf besteht, so kann die zuständige Erwachsenenschutzbehörde jederzeit von Amtes wegen oder auf Antrag notwendige Massnahmen anordnen. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachse- nenschutzgericht gilt das Unterliegerprinzip. Entsprechend sind die Kosten des vor- liegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt. 7.2 7.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dem Beschwerde- gegner seine Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Partei- kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) verweist auf die Bestimmungen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Verwaltungsrechtssachen beträgt im Beschwerdeverfahren das 8 Honorar CHF 400.00 bis CHF 11'800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV). Inner- halb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG). 7.2.2 Rechtsanwältin C.________ macht in ihrer Kostennote vom 3. Dezember 2021 ein Honorar von CHF 1'523.35 zuzüglich Auslagen von CHF 65.10 und Mehrwertsteu- ern (MwSt.) von CHF 122.30, insgesamt ausmachend CHF 1'710.75, geltend. Das beanspruchte Honorar erscheint unter Berücksichtigung des in der Sache gebote- nen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Pro- zesses (gerade noch) angemessen. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner somit einen Parteikostenersatz von CHF 1'710.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 7.3 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). 9 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 1'710.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - D.________ - F.________ Bern, 3. Januar 2022 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Spichiger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis Der Entscheid ist rechtskräftig. 10