9 Dementsprechend ist die an Fürsprecherin E.________ für das Beschwerdeverfahren zu bezahlende Entschädigung durch die Vorinstanz festzusetzen und auszurichten. 12.4 Die Vorinstanz hat von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 10 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden weder ein Parteikostenersatz noch eine Parteientschädigung gesprochen.