Zuständig für die Festsetzung der Höhe der auszurichtenden Entschädigung an die Kinderanwältin ist die Vorinstanz als einsetzende Behörde (Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 KESG; die Einsetzung umfasst die Befugnis zur Vertretung des Kindes im Rechtsmittelverfahren [Art. 314abis Abs. 3 ZGB]). Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wäre für die Festsetzung der Entschädigung nur zuständig, wenn es selbst für das Rechtsmittelverfahren einen Verfahrensbeistand eingesetzt hätte.