12. 12.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er seine Parteikosten selbst zu tragen. 12.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin war allerdings nicht anwaltlich vertreten und das Verfahren war nicht besonders aufwändig. Sie hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz bzw. eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 12.3 Zuständig für die Festsetzung der Höhe der auszurichtenden Entschädigung an die Kinderanwältin ist die Vorinstanz als einsetzende Behörde (Art. 36 Abs. 1 i.V.m.