Allerdings können die Gründe für die grosse Belastung des Kindes, bzw. die «Schuldfrage» vorliegend offengelassen werden. Es geht im Kindesschutzverfahren nicht darum, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer (oder der Kindsmutter) die Schuld an der Situation zuzuweisen ist, wenn – wie vorliegend – klar ist, dass das Kind Schutz braucht. Einzig und allein dieser Schutz des Betroffenen, dessen Wohl es sicherzustellen gilt, steht im Zentrum des Kindesschutzverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2; COTTIER, in: Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 2018, N 1 zu Art. 310 ZGB).