Die Gutachterinnen, der Beistand und die Kinderanwältin sprachen sich jeweils gegen ein (begleitetes) Besuchsrecht des Kindsvaters aus. Gestützt auf das Gutachten, die Akten der Vorinstanz sowie die Reaktionen des Betroffenen muss davon ausgegangen werden, dass sein Wohl durch erzwungene Kontakte mit dem Kindsvater gefährdet wird. Allerdings können die Gründe für die grosse Belastung des Kindes, bzw. die «Schuldfrage» vorliegend offengelassen werden.