8. 8.1 Eltern, denen die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs ist die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern. In erster Linie dient das Besuchsrecht dem Interesse des Kindes, es ist aber auch ein Recht des betroffenen Elternteils.