Der Betroffene sei 14 Jahre alt und es könne ihm zugetraut werden, sich eine eigenständige Meinung über den Kontakt zu seinem Vater zu bilden. Ein Kontakt gegen den klaren Willen des Kindes könnte auch faktisch nicht durchgesetzt werden und würde die Ablehnung nur noch verstärken. Ein separates Verfahren zur Regelung der Obhut sei nicht notwendig. 7.5 Die Kindsmutter hält fest, dass die Sistierung des persönlichen Verkehrs für das Kind und sie selbst eine grosse Entlastung sei. Das Strafverfahren habe für den Betroffenen Stress auf höchstem Niveau bedeutet.