Die Beistandsperson habe auch weiterhin die Aufgabe, dem Betroffenen mindestens einmal im Jahr aktuelle Informationen zum Kindsvater mitzuteilen sowie laufend zu beurteilen und zu entscheiden, ob und in welcher Form ein Briefkontakt zwischen dem Betroffenen und dem Kindsvater sinnvoll erscheine. 7.3 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei im Strafverfahren vollumfänglich freigesprochen worden. Der Gerichtspräsident sei zum Schluss gekommen, dass das Kind bezüglich der ihm angeblich vom Kindsvater an der Ferse zugefügten Verletzung mit einer Gabel gelogen habe.