Das Kind sei mit 14 Jahren urteilsfähig und in der Lage, selbständig zu entscheiden, wann und in welcher Form es mit seinem Vater in Kontakt treten wolle. Dieser klare Wille gehe dem Bedürfnis des Kindsvaters, auf Kontakt zu seinem Kind, vor. Deshalb sei auch ein begleitetes Besuchsrecht nicht zielführend. Die Beistandsperson habe auch weiterhin die Aufgabe, dem Betroffenen mindestens einmal im Jahr aktuelle Informationen zum Kindsvater mitzuteilen sowie laufend zu beurteilen und zu entscheiden, ob und in welcher Form ein Briefkontakt zwischen dem Betroffenen und dem Kindsvater sinnvoll erscheine.