Er scheine aber nicht auszuschliessen, den Kindsvater zu einem späteren Zeitpunkt wieder sehen zu wollen. Der Betroffene sei sich bewusst, dass er in Bezug auf die Besuche ein Mitspracherecht habe und wünsche sich, dass sein Wille berücksichtigt werde. Die Vorinstanz würdigte auch, dass der Kindsvater von den strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen wurde. Diesem Umstand mass es aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Kind sei mit 14 Jahren urteilsfähig und in der Lage, selbständig zu entscheiden, wann und in welcher Form es mit seinem Vater in Kontakt treten wolle.