5 7.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beistand habe die Sistierung des Besuchsrechts bis mindestens zum Abschluss des Strafverfahrens beantragt. Er komme in seiner Situationsbeurteilung vom 8. April 2021 zum Schluss, dass die Haltung des Betroffenen klar und gleichgeblieben sei: Er wolle seinen Vater nicht sehen und auch nicht brieflich mit ihm in Kontakt stehen. Er scheine aber nicht auszuschliessen, den Kindsvater zu einem späteren Zeitpunkt wieder sehen zu wollen.