Für Kindesschutzmassnahmen ist die Kindesschutzbehörde immer zuständig, zumal das Scheidungsverfahren der Kindseltern abgeschlossen ist (Art. 315 Abs. 1 ZGB und 315a Abs. 1 ZGB). Der Frage, ob das Kindeswohl gefährdet ist, kommt somit vorliegend doppelte Relevanz zu: Erstens entscheidet sich daran, ob die Vorinstanz für die Neuregelung der Betreuung und faktisch der Obhut zuständig war. Zweitens ist diese Frage für die materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids ausschlaggebend.