Hierfür wäre grundsätzlich das Scheidungsgericht zuständig. 6.4 Vorliegend liegt der Aufhebung der Kontakte allerdings nicht ein «blosser» Streit zwischen den Eltern um die Betreuung zugrunde. Es handelt sich nicht um ein eigentliches Zweiparteienverfahren. Vielmehr erging der angefochtene Entscheid in einem Kindesschutzverfahren im engeren Sinn: Bereits aus dem zitierten Gutachten der UPD ergibt sich, dass das Wohl des Betroffenen aufgrund der Umstände möglicherweise beeinträchtigt ist. Für Kindesschutzmassnahmen ist die Kindesschutzbehörde immer zuständig, zumal das Scheidungsverfahren der Kindseltern abgeschlossen ist (Art.