Mit einem Betreuungsanteil von einem Drittel kann praxisgemäss von einer alternierenden Obhut gesprochen werden. Weil der Kindsvater das Kind nach der angefochtenen Regelung des Kontaktrechts nunmehr gar nicht mehr sieht, handelt es sich nicht bloss um eine Neuregelung der Betreuungsanteile. Faktisch legt der angefochtene Entscheid die Obhut fest: diese liegt nun gänzlich bei der Kindsmutter, unter Ausschluss sogar des persönlichen Verkehrs des Kindsvaters. Hierfür wäre grundsätzlich das Scheidungsgericht zuständig.