Das Scheidungsurteil regelt die Obhut nicht ausdrücklich. Die Scheidungskonvention spricht aber von Betreuungsanteilen, was üblicherweise im Zusammenhang mit einer alternierenden Obhut steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2; vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 298 ZGB). Vereinbart wurde nach dem Gesagten, dass der Kindsvater das Kind ungefähr 10 Tage im Monat betreut. Mit einem Betreuungsanteil von einem Drittel kann praxisgemäss von einer alternierenden Obhut gesprochen werden.