6.3 Vorliegend ist fraglich, ob mit dem vorinstanzlichen Entscheid eine Neugestaltung bloss der Betreuungsanteile, oder aber der Obhut an sich, vorliegt. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Ehegatten anlässlich der Scheidung eine gemeinsame Obhut vereinbart haben. Die Vorinstanz spricht im angefochtenen Entscheid hingegen vom «persönlichen Verkehr», was der Terminologie bei nicht gemeinsamer Obhut entspricht (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Scheidungsurteil regelt die Obhut nicht ausdrücklich.