4 6.2 Gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB ist für die Abänderung eines Scheidungsurteils bezüglich des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile grundsätzlich die KESB zuständig. Die Änderung der elterlichen Sorge oder Obhut hingegen bleibt in die Kompetenz des Scheidungsgerichts, es sei denn, die Eltern sind sich einig und stellen der KESB übereinstimmende Anträge (Art. 134 Abs. 3 ZGB). 6.3 Vorliegend ist fraglich, ob mit dem vorinstanzlichen Entscheid eine Neugestaltung bloss der Betreuungsanteile, oder aber der Obhut an sich, vorliegt.