5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten. III. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer führt vorab aus, die Vorinstanz habe die alternierende Obhut aufgehoben und ihm das Obhutsrecht vollständig entzogen bzw. die gesamte Obhut der Kindsmutter zugeteilt. Für den Entzug der Obhut wäre aber das Scheidungsgericht zuständig gewesen. Es habe sich vorliegend nicht um eine Frage des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile gehandelt, wofür die KESB zuständig wäre. Die Vorinstanz sei also zum Erlass des angefochtenen Entscheides unzuständig gewesen.