3. 3.1 Mit Entscheid vom 19. August 2021 hob die Vorinstanz den persönlichen Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Kind gemäss Ehescheidungsvereinbarung vom 3. Juli 2014 auf (Ziff. 1) und verzichtete auf eine weiterführende Regelung des persönlichen Verkehrs (Ziff. 2). 3.2 Hiergegen erhob der Kindsvater, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 16. September 2021 Beschwerde (pag.