In der Folge sistierte die Vorinstanz den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn und beauftragte die Beiständin, bei den involvierten Fachpersonen Berichte einzuholen und bis zum 28. Februar 2021 hinsichtlich der Situation des persönlichen Verkehrs Bericht zu erstatten (Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2020, amtliche Akten KESB). 2.4 Der Strafeinzelrichter sprach den Beschwerdeführer von den Anschuldigungen der mehrfachen sexuellen Nötigung, sexuellen Handlungen mit Kind und qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Betroffenen frei (Urteil vom 20. Mai 2021, amtliche Akten KESB).