Sollte der Betroffene sich anderweitig äussern, könne der Kontakt zum Kindsvater jederzeit über die Beistandschaft in die Wege geleitet werden. Im März 2021 solle die Situation mit einem Kinder- und Jugendpsychiater beurteilt werden, um zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs im Interesse des Kindes sei und dessen weiterer persönlichen Entwicklung, insbesondere der Identitätsbildung, diene. Auf weitere empfehlenswerte therapeutische Begleitung sei aufgrund des massiven Widerstands des Betroffenen zu verzichten.