SR 210), sistierte vorsorglich das Besuchs- und Kontaktrecht des Kindsvaters, ordnete ein Fachgutachten an und ernannte eine Kindesvertreterin (Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2019, amtliche Akten KESB). 2.2 Das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 30. Januar 2020 (nachfolgend: Gutachten, amtliche Akten KESB) beschreibt die Belastung des Betroffenen aufgrund der von ihm geschilderten Missbrauchserlebnisse durch den Kindsvater sowie der seit langer Zeit angespannten Situation auf Elternebene, die zu einem Loyalitätskonflikt geführt habe.