2. 2.1 Nachdem der Betroffene im Februar 2018 einer Lehrperson anvertraut hatte, dass er vom Vater bedrängt, beschimpft und verletzt werde und er sich bedroht fühle, errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost (nachfolgend: Vorinstanz) mit Entscheid vom 19. August 2019 für ihn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), sistierte vorsorglich das Besuchs- und Kontaktrecht des Kindsvaters, ordnete ein Fachgutachten an und ernannte eine Kindesvertreterin (Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2019, amtliche Akten KESB).