Gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 3. Juli 2014 sollten die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind behalten und die Betreuung abwechselnd übernehmen. Das Kind sollte während der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter pro Monat ungefähr 10 Tage beim Vater verbringen und die restlichen 20 Tage bei der Mutter. Dem Vater sollten zudem drei Wochen Ferien mit dem Kind zustehen. Zur Obhut findet sich im Scheidungsurteil keine Regelung.