Art. 315 Abs. 1 ZGB; Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Neuregelung der Obhut. In der vollständigen Aufhebung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils, der das Kind zuvor während 10 Tagen pro Monat betreut hat, liegt eine Neuregelung der Obhut. Obwohl hierüber grundsätzlich das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht entscheidet, ist die Kindesschutzbehörde zuständig, sofern der Entscheid in einem Kindesschutzverfahren im engeren Sinne ergeht (E. 6). Erwägungen: I.