Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 21 720 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichterin Falkner und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Spichiger Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen C.________ Beschwerdegegnerin D.________ vertreten durch Fürsprecherin E.________ Betroffener Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost, Schloss 11, Postfach, 3800 Interlaken Vorinstanz Gegenstand persönlicher Verkehr Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 19. August 2021 (Referenz: 2013-11151) Regeste: Art. 315 Abs. 1 ZGB; Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Neuregelung der Obhut. In der vollständigen Aufhebung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils, der das Kind zuvor während 10 Tagen pro Monat betreut hat, liegt eine Neuregelung der Obhut. Obwohl hierüber grundsätzlich das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht entscheidet, ist die Kindesschutzbehörde zuständig, sofern der Entscheid in einem Kin- desschutzverfahren im engeren Sinne ergeht (E. 6). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Kindsvater/Beschwerdeführer) und C.________ (nach- folgend: Kindsmutter/Beschwerdegegnerin) sind die Eltern von D.________, gebo- ren am ______ 2007 (nachfolgend: Kind/Betroffener). 1.2 Die Ehe der Kindseltern wurde am 3. Juli 2014 geschieden (Entscheid des Regio- nalgerichts Oberland vom 3. Juli 2014, amtliche Akten KESB). Gemäss der gericht- lich genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 3. Juli 2014 sollten die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind behalten und die Betreuung ab- wechselnd übernehmen. Das Kind sollte während der Erwerbstätigkeit der Kinds- mutter pro Monat ungefähr 10 Tage beim Vater verbringen und die restlichen 20 Tage bei der Mutter. Dem Vater sollten zudem drei Wochen Ferien mit dem Kind zustehen. Zur Obhut findet sich im Scheidungsurteil keine Regelung. 2. 2.1 Nachdem der Betroffene im Februar 2018 einer Lehrperson anvertraut hatte, dass er vom Vater bedrängt, beschimpft und verletzt werde und er sich bedroht fühle, er- richtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost (nach- folgend: Vorinstanz) mit Entscheid vom 19. August 2019 für ihn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), sistierte vorsorglich das Besuchs- und Kontaktrecht des Kindsvaters, ordnete ein Fachgutachten an und ernannte eine Kindesvertreterin (Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2019, amtliche Akten KESB). 2.2 Das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 30. Ja- nuar 2020 (nachfolgend: Gutachten, amtliche Akten KESB) beschreibt die Belas- tung des Betroffenen aufgrund der von ihm geschilderten Missbrauchserlebnisse durch den Kindsvater sowie der seit langer Zeit angespannten Situation auf Eltern- ebene, die zu einem Loyalitätskonflikt geführt habe. Der Betroffene sei kognitiv al- tersentsprechend entwickelt und mache einen intelligenten und wachen Eindruck. Er habe eine Tendenz, emotional sehr impulsiv zu reagieren und sein Selbstbe- wusstsein und Selbstwertgefühl würden etwas fragil erscheinen. Das Kind wünsche derzeit keinen Kontakt zu seinem Vater. Es habe das Bedürfnis zur Ruhe kommen 2 und die Dinge setzen lassen zu können, oder «am liebsten erstmal vergessen» zu können. Es lehne auch weitere Unterstützungsangebote klar ab. Es gebe Hinweise auf physische Gewaltanwendung, sexuellen Missbrauch sowie emotiona- le/psychische Gewalt durch den Vater. Die Symptome wie Enuresis, widerkehrende impulsive und aggressive Durchbrüche, emotionale Labilität, Angstsymptomatik, Konzentrationsschwierigkeiten und Suizidäusserungen seien zwar nicht spezifisch für eine entsprechende Gewaltanwendung, deuteten in der Summe jedoch auf eine erhebliche Belastung des Kindes. Der Kindsvater habe Mühe, die Perspektive sei- nes Sohnes einzunehmen und zeige gegenüber dessen aktuellen Bedürfnissen wenig Verständnis. Die Gutachterinnen empfahlen, den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn bis mindestens im März 2021 zu sistieren. Der Widerstand des Kindes gegen diesen Kontakt sei derzeit so massiv, dass solcher eine weitere Belastung, einen erheblichen Stressfaktor und möglicherweise eine Retraumatisierung darstellen würde. Sollte der Betroffene sich anderweitig äussern, könne der Kontakt zum Kindsvater jederzeit über die Beistandschaft in die Wege geleitet werden. Im März 2021 solle die Situation mit einem Kinder- und Jugendpsychiater beurteilt werden, um zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs im Interes- se des Kindes sei und dessen weiterer persönlichen Entwicklung, insbesondere der Identitätsbildung, diene. Auf weitere empfehlenswerte therapeutische Begleitung sei aufgrund des massiven Widerstands des Betroffenen zu verzichten. 2.3 In der Folge sistierte die Vorinstanz den persönlichen Verkehr zwischen dem Be- schwerdeführer und seinem Sohn und beauftragte die Beiständin, bei den involvier- ten Fachpersonen Berichte einzuholen und bis zum 28. Februar 2021 hinsichtlich der Situation des persönlichen Verkehrs Bericht zu erstatten (Entscheid der Vor- instanz vom 21. April 2020, amtliche Akten KESB). 2.4 Der Strafeinzelrichter sprach den Beschwerdeführer von den Anschuldigungen der mehrfachen sexuellen Nötigung, sexuellen Handlungen mit Kind und qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Betroffenen frei (Urteil vom 20. Mai 2021, amtliche Akten KESB). 3. 3.1 Mit Entscheid vom 19. August 2021 hob die Vorinstanz den persönlichen Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Kind gemäss Ehescheidungsvereinbarung vom 3. Juli 2014 auf (Ziff. 1) und verzichtete auf eine weiterführende Regelung des per- sönlichen Verkehrs (Ziff. 2). 3.2 Hiergegen erhob der Kindsvater, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 16. September 2021 Beschwerde (pag. 1 ff.). Er beantragt unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Kind anzuhören und vermittels des Kinderbeistandes den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind wiederum anzubahnen mit der Aussicht, die aktuell geltende gerichtliche Regelung der alternierenden Obhut schliesslich wiederum zu etablieren, dies in Vollstreckung des Scheidungsurteiles über die Eltern. 3 3.3 Die Kindsmutter schloss am 5. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (pag. 27 ff.). 3.4 Die Kinderanwältin beantragte am 7. Oktober 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (pag. 21 ff.). 3.5 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid (pag. 31). 3.6 Am 26. Oktober 2021 reichte Fürsprecher B.________ seine Kostennote ein (pag. 39 ff.). Am 29. Oktober 2021 ging die Kostennote der Kinderanwältin ein (pag. 45 ff.). II. 4. 4.1 Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 und Art. 66 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenen- schutz [KESG; BSG 213.316]). 4.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4.3 Weil sich kaum fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.4 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids und wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 16. September 2021 gewahrt. 5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten. III. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer führt vorab aus, die Vorinstanz habe die alternierende Ob- hut aufgehoben und ihm das Obhutsrecht vollständig entzogen bzw. die gesamte Obhut der Kindsmutter zugeteilt. Für den Entzug der Obhut wäre aber das Schei- dungsgericht zuständig gewesen. Es habe sich vorliegend nicht um eine Frage des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile gehandelt, wofür die KESB zu- ständig wäre. Die Vorinstanz sei also zum Erlass des angefochtenen Entscheides unzuständig gewesen. 4 6.2 Gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB ist für die Abänderung eines Scheidungsurteils be- züglich des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile grundsätzlich die KESB zuständig. Die Änderung der elterlichen Sorge oder Obhut hingegen bleibt in die Kompetenz des Scheidungsgerichts, es sei denn, die Eltern sind sich einig und stellen der KESB übereinstimmende Anträge (Art. 134 Abs. 3 ZGB). 6.3 Vorliegend ist fraglich, ob mit dem vorinstanzlichen Entscheid eine Neugestaltung bloss der Betreuungsanteile, oder aber der Obhut an sich, vorliegt. Der Beschwer- deführer geht davon aus, dass die Ehegatten anlässlich der Scheidung eine ge- meinsame Obhut vereinbart haben. Die Vorinstanz spricht im angefochtenen Ent- scheid hingegen vom «persönlichen Verkehr», was der Terminologie bei nicht ge- meinsamer Obhut entspricht (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Scheidungsurteil re- gelt die Obhut nicht ausdrücklich. Die Scheidungskonvention spricht aber von Be- treuungsanteilen, was üblicherweise im Zusammenhang mit einer alternierenden Obhut steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2; vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 298 ZGB). Vereinbart wurde nach dem Gesagten, dass der Kindsvater das Kind ungefähr 10 Tage im Monat betreut. Mit einem Betreu- ungsanteil von einem Drittel kann praxisgemäss von einer alternierenden Obhut gesprochen werden. Weil der Kindsvater das Kind nach der angefochtenen Rege- lung des Kontaktrechts nunmehr gar nicht mehr sieht, handelt es sich nicht bloss um eine Neuregelung der Betreuungsanteile. Faktisch legt der angefochtene Ent- scheid die Obhut fest: diese liegt nun gänzlich bei der Kindsmutter, unter Aus- schluss sogar des persönlichen Verkehrs des Kindsvaters. Hierfür wäre grundsätz- lich das Scheidungsgericht zuständig. 6.4 Vorliegend liegt der Aufhebung der Kontakte allerdings nicht ein «blosser» Streit zwischen den Eltern um die Betreuung zugrunde. Es handelt sich nicht um ein ei- gentliches Zweiparteienverfahren. Vielmehr erging der angefochtene Entscheid in einem Kindesschutzverfahren im engeren Sinn: Bereits aus dem zitierten Gutach- ten der UPD ergibt sich, dass das Wohl des Betroffenen aufgrund der Umstände möglicherweise beeinträchtigt ist. Für Kindesschutzmassnahmen ist die Kindes- schutzbehörde immer zuständig, zumal das Scheidungsverfahren der Kindseltern abgeschlossen ist (Art. 315 Abs. 1 ZGB und 315a Abs. 1 ZGB). Der Frage, ob das Kindeswohl gefährdet ist, kommt somit vorliegend doppelte Relevanz zu: Erstens entscheidet sich daran, ob die Vorinstanz für die Neuregelung der Betreuung und faktisch der Obhut zuständig war. Zweitens ist diese Frage für die materielle Prü- fung des angefochtenen Entscheids ausschlaggebend. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheides zu- ständig war und es ist direkt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindes notwendig ist. 7. 7.1 Prozessgegenstand ist die Aufhebung der Regelung des persönlichen Verkehrs, bzw. der Verzicht auf eine weiterführende Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen. 5 7.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beistand habe die Sistie- rung des Besuchsrechts bis mindestens zum Abschluss des Strafverfahrens bean- tragt. Er komme in seiner Situationsbeurteilung vom 8. April 2021 zum Schluss, dass die Haltung des Betroffenen klar und gleichgeblieben sei: Er wolle seinen Va- ter nicht sehen und auch nicht brieflich mit ihm in Kontakt stehen. Er scheine aber nicht auszuschliessen, den Kindsvater zu einem späteren Zeitpunkt wieder sehen zu wollen. Der Betroffene sei sich bewusst, dass er in Bezug auf die Besuche ein Mitspracherecht habe und wünsche sich, dass sein Wille berücksichtigt werde. Die Vorinstanz würdigte auch, dass der Kindsvater von den strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen wurde. Diesem Umstand mass es aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Kind sei mit 14 Jahren urteilsfähig und in der Lage, selbständig zu entscheiden, wann und in welcher Form es mit seinem Vater in Kontakt treten wolle. Dieser klare Wille gehe dem Bedürfnis des Kindsvaters, auf Kontakt zu sei- nem Kind, vor. Deshalb sei auch ein begleitetes Besuchsrecht nicht zielführend. Die Beistandsperson habe auch weiterhin die Aufgabe, dem Betroffenen mindes- tens einmal im Jahr aktuelle Informationen zum Kindsvater mitzuteilen sowie lau- fend zu beurteilen und zu entscheiden, ob und in welcher Form ein Briefkontakt zwischen dem Betroffenen und dem Kindsvater sinnvoll erscheine. 7.3 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei im Strafverfahren vollumfänglich freigespro- chen worden. Der Gerichtspräsident sei zum Schluss gekommen, dass das Kind bezüglich der ihm angeblich vom Kindsvater an der Ferse zugefügten Verletzung mit einer Gabel gelogen habe. Bezüglich des angeblichen Missbrauchs sei erhellt worden, dass dem Kind während 9 Jahren immer wieder von der Mutter suggeriert worden sei, er werde vom Vater sexuell missbraucht und brutal behandelt. Nun sei erwiesen, dass für den Betroffenen durch seinen Vater nie eine Gefährdung be- standen habe. Die KESB müsse den durch den Kontaktunterbruch entstandenen Schaden nun wieder gut machen. Der Betroffene wolle zwar vordergründig keinen Kontakt, doch sei er auch sein ganzes Leben lang durch die Kindsmutter in Bezug auf den Vater ungünstig beeinflusst worden. Es sei ihm nichts Anderes übrigge- blieben, als die Vorwürfe selbst zu äussern, um dem Loyalitätskonflikt endlich ent- gehen zu können. Dem Kind sei Hilfe anzubieten, damit es diesen Loyalitätskonflikt lösen könne, auch wenn es Kontakt zu seinem Vater habe. Der Betroffene habe zu Beginn des Prozesses geäussert, dass er verstehe, dass er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater haben dürfe, dies falle ihm aber schwer, da er seinen Ätti doch gerne habe. Dennoch habe die KESB die vom Vater beantragte psychologische Betreuung für das Kind abgewiesen. Die Behörde müsse jedoch um die Verbesse- rung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht sein, um so dem Kind die Zu- stimmung zu ermöglichen. 7.4 Die Kinderanwältin hielt in ihrer Stellungnahme fest, der Betroffene habe anlässlich eines persönlichen Treffens am 6. Oktober 2021 sehr deutlich gemacht, dass er nach wie vor kein Interesse an einer Wiederaufnahme des Kontakts mit seinem Va- ter habe. Der Ausgang des Strafverfahrens habe daran nichts geändert. Weder möge er sich Gedanken machen, was geschehen müsste, damit Kontakte wieder möglich wären, noch gebe es Dinge, die er aktuell über oder von seinem Vater wis- sen möchte. Er habe einzig die Perspektive offengelassen, die Kontakte vielleicht wiederaufzunehmen, wenn er älter sei. Dabei habe er keine konkreten Vorstellun- 6 gen zum Zeitpunkt; er könne sich einfach vorstellen, dass sich seine Meinung ir- gendwann ändern werde. Die Information, dass sein Vater die alternierende Obhut wieder installieren möchte, habe den Betroffenen sehr erschreckt. Er habe wissen wollen, ob er damit rechnen müsse, auch wenn er das überhaupt nicht wolle. Der Betroffene sei 14 Jahre alt und es könne ihm zugetraut werden, sich eine ei- genständige Meinung über den Kontakt zu seinem Vater zu bilden. Ein Kontakt ge- gen den klaren Willen des Kindes könnte auch faktisch nicht durchgesetzt werden und würde die Ablehnung nur noch verstärken. Ein separates Verfahren zur Rege- lung der Obhut sei nicht notwendig. 7.5 Die Kindsmutter hält fest, dass die Sistierung des persönlichen Verkehrs für das Kind und sie selbst eine grosse Entlastung sei. Das Strafverfahren habe für den Betroffenen Stress auf höchstem Niveau bedeutet. Der Freispruch sei aber trotz al- lem eine Entlastung, denn der Betroffene hätte nicht gewollt, dass sein Vater ins Gefängnis müsse. Der Gerichtspräsident habe aber ausgeführt, dass der Frei- spruch nicht bedeutet, dass er gelogen habe. 8. 8.1 Eltern, denen die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Per- sönlichkeit willen zu. Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs ist die Aufrechter- haltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern. In erster Linie dient das Besuchsrecht dem Interesse des Kindes, es ist aber auch ein Recht des betrof- fenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung (und Ausübung) eines Besuchsrechtes ist immer das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 m.H.). Allfällige Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen (Schwenzer/Cottier, in: Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 6 und N. 10 f. zu Art. 273 ZGB m.w.H.). 8.2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Ent- faltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberech- tigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist auf Grund des Gebots der Verhältnis- mässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen, dass der dargelegten Bedrohung nicht durch geeignete andere Vorkehren begegnet werden kann. Im Interesse des Kindes darf ein Elternteil vom persönlichen Verkehr mit ihm nur dann gänzlich ausgeschlossen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontakts sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 m.H.). Können die befürchteten Auswirkungen durch die persönli- che Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) hinreichend be- grenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten 7 Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3c S. 407 f.). 9. 9.1 Aus den Vorakten schliesst, dass ein freiwilliges, unbegleitetes Besuchsrecht zwi- schen dem Betroffenen und seinem Vater nicht stattfinden kann. Zu überprüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz den Betroffenen zu Recht nicht zu einem begleiteten Besuchsrecht zwingt bzw. den Beschwerdeführer zu Recht vollständig vom Be- suchsrecht ausschliesst. 9.2 Der Betroffene zeigt diverse Auffälligkeiten mit Krankheitswert. Es kam unter Ande- rem wiederholt zu Beschwerden wie Einnässen, Einschlafschwierigkeiten, aggres- siven Durchbrüchen, Konzentrationsschwierigkeiten und teilweise sogar zu Suizid- gedanken. Die Symptome des Betroffenen stehen für ihn im Zusammenhang mit seinem Verhältnis zum Kindsvater bzw. dem Konflikt seiner Eltern. Für ihn ist der von ihm geschilderte Missbrauch real, was seinen grossen Widerstand gegenüber dem Kindsvater auslöst (Gutachten, S. 33 und 41). Die Gutachterinnen, der Bei- stand und die Kinderanwältin sprachen sich jeweils gegen ein (begleitetes) Be- suchsrecht des Kindsvaters aus. Gestützt auf das Gutachten, die Akten der Vorin- stanz sowie die Reaktionen des Betroffenen muss davon ausgegangen werden, dass sein Wohl durch erzwungene Kontakte mit dem Kindsvater gefährdet wird. Al- lerdings können die Gründe für die grosse Belastung des Kindes, bzw. die «Schuldfrage» vorliegend offengelassen werden. Es geht im Kindesschutzverfah- ren nicht darum, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer (oder der Kindsmutter) die Schuld an der Situation zuzuweisen ist, wenn – wie vorliegend – klar ist, dass das Kind Schutz braucht. Einzig und allein dieser Schutz des Betroffenen, dessen Wohl es sicherzustellen gilt, steht im Zentrum des Kindesschutzverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2; COTTIER, in: Kurzkom- mentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 2018, N 1 zu Art. 310 ZGB). 9.3 Auch äussert der Betroffene selber anhaltend und deutlich, keinen Kontakt zu sei- nem Vater zu wollen. Die Kinderanwältin schildert gar, dass ihn die Vorstellung an die (erneute) alternierende Obhut erschrecke. Dem deutlichen Willen des Betroffe- nen hat die Vorinstanz zu Recht Beachtung geschenkt: er ist 14 Jahre alt und be- züglich der Frage des Besuchsrechts vor dem gegebenen Hintergrund urteilsfähig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 4.2). Ein 14- jähriges Kind lässt sich nicht mehr gegen seinen Willen zu Kontakten zwingen. Dass diesem Verhalten allenfalls eine Beeinflussung durch die Kindsmutter zu- grunde liegt, hat vorliegend nicht ausschlaggebende Bedeutung, zumal der Loya- litätskonflikt real ist. Auch unter Berücksichtigung der starken Ablehnung des Be- troffenen ist nicht zu sehen, inwiefern die Regelung eines regelmässigen persönli- chen Verkehrs zum Beschwerdeführer dem Kindswohl dienen soll. Solcher würde die Gefahr mit sich bringen, negative Gefühle zu fördern und die Beziehung zum Beschwerdeführer zusätzlich zu belasten. 9.4 Vor den bestehenden Stressfaktoren muss der Betroffene geschützt werden, damit er sich seinen dringlich anstehenden Entwicklungsaufgaben zu widmen vermag. 8 Aus den Umständen des Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Stressreduktion vor- nehmlich durch die Vermeidung eines erzwungenen Kontakts mit dem Beschwer- deführer erreicht werden kann. Die Sistierung der Kontakte hat denn auch zu einer Verbesserung der psychischen Verfassung und des generellen Wohlbefindens des Kindes geführt (Gutachten, S. 33). Aufgrund der anhaltenden vehementen Ableh- nung des Betroffenen könnten auch begleitete Besuche den Druck nicht genügend senken. Der Betroffene wäre dadurch trotzdem immer wieder mit dem ihn belas- tenden Faktor konfrontiert. 9.5 Von der Einräumung eines wenn auch nur begleiteten Besuchsrechts darf nament- lich wegen der Wichtigkeit der Vater-Kind-Beziehung nicht leichthin abgesehen werden. In der Entwicklung des Kindes sind dessen Beziehungen zu beiden Eltern- teilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (dazu BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590; 122 III 404 E. 3a S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa S. 233). Im Umstand, dass das Kind seinen Vater nicht mehr sieht, liegt damit auch eine latente Gefährdungsmöglichkeit für seine Identitätsentwick- lung. Diese Gefahr ist aber für den Betroffenen vorliegend wesentlich geringer als die Gefährdung durch einen Verbleib in einer ihn zerreissenden Situation zwischen den beiden Elternteilen und in direkter Konfrontation mit dem ihn beängstigenden Vater. Kontakte mit dem Kindsvater erzwingen zu wollen, wäre vorliegend nicht kindswohlkonform und würde damit dem obersten Leitsatz für die Ausübung des persönlichen Verkehrs widersprechen. 10. Nach dem Gesagten ist die Verweigerung des persönlichen Verkehrs und im Er- gebnis auch einer alternierenden Obhut mit 10 väterlichen Betreuungstagen pro Monat nicht zu beanstanden und die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. IV. 11. In Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen werden keine Ver- fahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 12. 12.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er seine Parteikosten selbst zu tragen. 12.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin war allerdings nicht anwaltlich vertreten und das Verfahren war nicht besonders aufwändig. Sie hat da- her keinen Anspruch auf Parteikostenersatz bzw. eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 12.3 Zuständig für die Festsetzung der Höhe der auszurichtenden Entschädigung an die Kinderanwältin ist die Vorinstanz als einsetzende Behörde (Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 KESG; die Einsetzung umfasst die Befugnis zur Vertretung des Kindes im Rechtsmittelverfahren [Art. 314abis Abs. 3 ZGB]). Das Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht wäre für die Festsetzung der Entschädigung nur zuständig, wenn es selbst für das Rechtsmittelverfahren einen Verfahrensbeistand eingesetzt hätte. 9 Dementsprechend ist die an Fürsprecherin E.________ für das Beschwerdeverfah- ren zu bezahlende Entschädigung durch die Vorinstanz festzusetzen und auszu- richten. 12.4 Die Vorinstanz hat von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 10 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden weder ein Parteikostenersatz noch eine Parteientschädigung gesprochen. 4. Die an Fürsprecherin E.________ zu bezahlende Entschädigung ist durch die Vorin- stanz festzusetzen und auszurichten. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Vorinstanz - der Beschwerdegegnerin - der Kinderanwältin E.________ Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - Rechtsanwalt F.________ - G.________, Sozialdienst H.________ Bern, 28. Januar 2022 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Spichiger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Entscheidbegründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis Der Entscheid ist rechtskräftig. 11