2. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (KES 21 454) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (KES 21 473). 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (inkl. vorsorgliches Massnahmeverfahren), bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz zugesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Vorinstanz