10 8.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und weder Anspruch auf einen Parteikostenersatz, noch auf eine Parteientschädigung. 8.6 Die Vorinstanz hat von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 11 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (KES 21 386).