Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt. 8.3 Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8.4 Die Frage des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer hat seine Parteikosten damit selber zu tragen.