Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 12. August 2021, die effektiven Zahlungen nachzuweisen, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Er kam damit seiner umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nach, weshalb im Sinne der obigen Ausführungen die Bedürftigkeit zu verneinen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. V. Kosten