2020, N. 28 zu Art. 111 VRPG m.w.H.). Verweigert die gesuchstellende Partei die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne weiteres verneint werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil des BGer 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2). 7.4 Der Beschwerdeführer macht verschiedene Auslagen geltend, legt jedoch keine entsprechenden Zahlungsnachweise vor (Mietzinse, Unterhaltsbeiträge, Steuern). Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 12. August 2021, die effektiven Zahlungen nachzuweisen, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.