Zur Beurteilung der Bedürftigkeit wird dem Einkommen und Vermögen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenübergestellt. Beim Zwangsbedarf sind nebst dem erhöhten Grundbetrag verschiedene Zuschläge zu berücksichtigen, sofern diese tatsächlich bezahlt werden bzw. der entsprechende Aufwand ausgewiesen ist (sog. Effektivitätsgrundsatz). 7.3 Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (VON BÜREN, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl. 2020, N. 28 zu Art.