IV. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 7. 7.1 Zu prüfen bleibt damit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (KES 21 473). Für den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist die Instruktionsrichterin zuständig (vgl. Art. 111 Abs. 4 VRPG). Die Behandlung durch das Kollegialgericht schadet indes nicht und erweist sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll. 7.2 Gemäss Art.