Damit liegt auf der Hand, dass ein voraussetzungsloses «Vetorecht» des Vaters nicht mehr gerechtfertigt ist. 6.4.6 Da die private Elternvereinbarung keine Bindungswirkung entfaltete, war es der Mutter vorliegend rechtlich unbenommen, die Vereinbarung zu «kündigen» und von der Zustimmung des Kindsvaters abzusehen. Damit ist wieder das gesetzliche Regime anwendbar (Art. 301 ZGB), womit es am Kindsvater lag, auf die von der Kindsmutter geäusserten Ferienpläne zu reagieren und ein Ausreiseverbot zu beantragen, was er schliesslich auch gemacht hat. 6.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.