27 ZGB) und würde auch der Lebenswirklichkeit widersprechen, dass gerade in familiären Beziehungen und in der Kinderbetreuung eine grosse Dynamik liegt. 6.4.4 Zusammenfassend fällt die Vereinbarung somit dahin, wenn ein Elternteil damit nicht mehr einiggeht. Die Eltern können sich also jederzeit ohne Rechtsnachteile von der nicht behördlich genehmigten Vereinbarung lösen, wenn sie damit nicht mehr einverstanden sind. Allenfalls wird in der Folge die Behörde korrigierend aktiv, doch ist dann eben deren Entscheid verbindlich, nicht mehr die Elternvereinbarung. Dieser kommt allenfalls eine gewisse Indizwirkung zu.