8 terstehen. Fällt die Vereinbarung weg, liegt es am andern Elternteil, einen vermeintlichen Anspruch auf andere Weise geltend zu machen bzw. eine mögliche Kindeswohlgefährdung auf andere Weise unterbinden zu lassen. Eine «Unkündbarkeit» von privaten Vereinbarungen über Elternrechte wäre eine zu grosse Einschränkung der persönlichen Freiheit (Art. 27 ZGB) und würde auch der Lebenswirklichkeit widersprechen, dass gerade in familiären Beziehungen und in der Kinderbetreuung eine grosse Dynamik liegt.