Eltern können eine behördlich nicht genehmigte Vereinbarung nicht mehr einhalten und damit Uneinigkeit demonstrieren, was die Vereinbarung entfallen lässt und die Behörden nicht per se zum Handeln verpflichtet. Auch wenn sich die Eltern privat über die Punkte einigen, die an sich der gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung bedürften, wie das Unterhaltsrecht, so braucht der damit nicht mehr einverstandene Elternteil kein Abänderungsverfahren einzuleiten. Es ist vielmehr der andere Elternteil gehalten, eine behördliche Regelung zu erwirken.