Wenn Eltern eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Betreuungsanteile nicht mehr einhalten wird einzig die Behörde zur neuen Regelung aufgerufen, ohne dass diese an die Vereinbarung gebunden wäre (Urteil des BGer 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.3). Eltern können eine behördlich nicht genehmigte Vereinbarung nicht mehr einhalten und damit Uneinigkeit demonstrieren, was die Vereinbarung entfallen lässt und die Behörden nicht per se zum Handeln verpflichtet.