Dabei liegt auf der Hand, dass eine Abänderung/Kündigung der privaten Vereinbarung möglich sein muss. 6.4.3 Dass eine nicht behördlich genehmigte Vereinbarung generell nicht dauerhaft bindend ist ergibt sich bereits daraus, dass Gleiches für gerichtlich genehmigte Vereinbarungen gilt. Wenn Eltern eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Betreuungsanteile nicht mehr einhalten wird einzig die Behörde zur neuen Regelung aufgerufen, ohne dass diese an die Vereinbarung gebunden wäre (Urteil des BGer 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.3).