Die Vereinbarung wurde deshalb nicht in den Rang eines behördlichen Entscheids gehoben, sondern blieb eine private Einigung. Damit ist bereits gesagt, dass die Eltern bei der KESB keine Abänderung der Regelung der Entscheidbefugnisse beantragen können, wenn sie mit ihr nicht mehr einverstanden sind. Die KESB würde sich – unter Vorbehalt der Kindeswohlgefährdung – als unzuständig erklären. Können sich die Eltern diesbezüglich nicht an die Behörden wenden, müssen sie die Frage unter sich selber ausmachen. Dabei liegt auf der Hand, dass eine Abänderung/Kündigung der privaten Vereinbarung möglich sein muss.