27 ZGB betreffen, wären diese Grenzen beispielsweise auch erreicht, wenn absehbar ist, dass die Eltern zur erforderlichen erhöhten Kooperation nicht in der Lage sind und dadurch wiederum zahlreiche Konflikte absehbar wären (MEYER, a.a.O., S. 298 unten). Durch die vorliegende Regelung ist diese Grenze allerdings noch lange nicht tangiert.