O., N. 11 zu Art. 304/305 ZGB). Vereinbarungen, welche den anderen Elternteil explizit in die Entscheidfindung einbeziehen, sind daher auch mit Blick auf den Verkehrsschutz nicht als grundsätzlich unzulässig einzuordnen. 6.3.4 Anzumerken ist, dass für den Verzicht auf das Alleinbestimmungsrecht Grenzen bestehen. Nebst Konstellationen welche Art. 27 ZGB betreffen, wären diese Grenzen beispielsweise auch erreicht, wenn absehbar ist, dass die Eltern zur erforderlichen erhöhten Kooperation nicht in der Lage sind und dadurch wiederum zahlreiche Konflikte absehbar wären (MEYER, a.a.O., S. 298 unten).